Bußgeld ohne Energieausweis: Welche Strafen drohen (§ 108 GEG)
Wer beim Verkauf oder bei der Vermietung keinen gültigen Energieausweis vorlegt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro (§ 108 Abs. 2 GEG). Als Ordnungswidrigkeit gilt auch, wer den Ausweis nicht rechtzeitig übergibt oder die vorgeschriebenen Energie-Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige weglässt.
Der Energieausweis ist keine Formalie: Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) verpflichtet Eigentümer, ihn bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing vorzulegen und zu übergeben. Wer das versäumt, handelt ordnungswidrig. Hier lesen Sie, welche Verstöße wie hoch geahndet werden – und wie Sie das Risiko sicher vermeiden.
Wie hoch ist das Bußgeld?
Für Verstöße rund um den Energieausweis sieht § 108 GEG eine Geldbuße von bis zu 10.000 Euro vor. (Die früher genannten 15.000 Euro stammen aus der alten Energieeinsparverordnung und wurden mit dem GEG gesenkt.)
| Verstoß | Rechtsgrundlage | max. Bußgeld |
|---|---|---|
| Energieausweis nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt | § 80 GEG | bis 10.000 € |
| Energieausweis nach Vertragsabschluss nicht übergeben | § 80 GEG | bis 10.000 € |
| Pflichtangaben in der Immobilienanzeige fehlen | § 87 GEG | bis 10.000 € |
| Energieausweis ohne Berechtigung ausgestellt | § 88 GEG | bis 10.000 € |
Diese Pflichten lösen ein Bußgeld aus
Konkret müssen Sie beim Verkauf oder bei der Vermietung:
- den Energieausweis spätestens bei der Besichtigung unaufgefordert vorlegen,
- ihn nach Vertragsabschluss an Käufer oder Mieter übergeben,
- in kommerziellen Immobilienanzeigen die Pflichtangaben machen: Ausweisart, Endenergiebedarf bzw. -verbrauch, wesentliche Energieträger, Baujahr und – bei Wohngebäuden – die Energieeffizienzklasse (§ 87 GEG).
Wann wird es wirklich teuer?
Den Höchstbetrag schöpfen die zuständigen Behörden selten sofort aus; bei Erstverstößen sind Verwarnungen oder geringere Bußgelder üblich. Einen Anspruch auf Nachsicht gibt es jedoch nicht – und der wirtschaftliche Schaden geht oft über das Bußgeld hinaus: Fehlt der Ausweis, kann sich der Verkauf verzögern, und Käufer oder Mieter können fehlende Pflichtangaben rügen. Der einfachste Weg, all das zu vermeiden, ist ein rechtzeitig erstellter, gültiger Energieausweis.
So vermeiden Sie das Bußgeld
Sorgen Sie dafür, dass vor der ersten Besichtigung ein gültiger Energieausweis vorliegt. In vielen Fällen genügt der schnell erstellte Verbrauchsausweis; bei kleinen, unsanierten Altbauten ist der Bedarfsausweis Pflicht. Beide erhalten Sie online – in der Regel innerhalb von 24 Stunden.
Häufige Fragen
Muss ich das Bußgeld immer in voller Höhe zahlen?
Nicht zwingend. Die Behörde entscheidet nach Ermessen; bei leichten Erstverstößen fällt die Buße oft niedriger aus. Der gesetzliche Höchstrahmen liegt bei 10.000 Euro.
Wer kontrolliert das überhaupt?
Zuständig sind die Behörden der Bundesländer. In der Praxis werden Verstöße häufig durch Käufer, Mieter oder über Immobilienanzeigen bekannt.
Drohen Bußgelder auch ohne Verkauf oder Vermietung?
Nein. Die Vorlage- und Übergabepflicht entsteht erst bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung, Leasing oder einer entsprechenden Immobilienanzeige.
Zählt eine fehlende Angabe im Online-Inserat schon als Verstoß?
Ja. Fehlen die Pflichtangaben aus § 87 GEG in einer kommerziellen Immobilienanzeige, ist das eine Ordnungswidrigkeit mit bis zu 10.000 Euro.
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Rechtsgrundlagen: §§ 80, 87, 88 und 108 Gebäudeenergiegesetz (GEG). Stand: Juni 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.